Jahresrechnung aufbewahren: 10 Jahre, unterzeichnet
Geschäftsbericht und Revisionsbericht bewahrst du zehn Jahre auf — und als einzige Unterlagen unterzeichnet: auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (Art. 958f Abs. 2 OR). Die Frist läuft ab Ablauf des Geschäftsjahres.
RECHNER · SCHWEIZER RECHT
Annahme: Geschäftsjahr = Kalenderjahr.
Aufbewahren bis 31.12.2035
- Frist
- 10 Jahre — unterzeichnet
- Fristbeginn
- ab Ablauf des Geschäftsjahres
- Form
- Unterzeichnet — auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES)
- Grundlage
- Art. 958f Abs. 2 OR
Rechtsstand: August 2026 · Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Abgrenzung: was genau gilt
Hier liegt die einzige echte Ausnahme vom Grundsatz «digital genügt». Für alle übrigen Unterlagen ist die elektronische Aufbewahrung zulässig; Geschäfts- und Revisionsbericht verlangen zusätzlich eine Unterschrift. Erfüllen lässt sich das auf zwei Wegen: ein ausgedrucktes, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar — oder eine qualifizierte elektronische Signatur, die der handschriftlichen rechtlich gleichgestellt ist. Ein eingescannter Ausdruck mit Unterschrift ist keiner der beiden Wege: Der Scan ist eine Kopie, kein unterzeichnetes Exemplar. Wer papierlos arbeiten will, braucht deshalb die QES; wer sie nicht hat, behält genau dieses eine Dokument physisch.
Ab wann läuft die Frist? Ein Beispiel
Ein Beleg vom März 2026 gehört zum Geschäftsjahr 2026 und bleibt bis Ende 2036 aufbewahrungspflichtig — die Frist läuft ab Ablauf des Geschäftsjahres, nicht ab Belegdatum.
In der Praxis mit bexio
Die Jahresrechnung entsteht in bexio aus dem Abschluss und lässt sich als PDF exportieren. Das unterzeichnete Exemplar entsteht danach — durch Ausdruck und Unterschrift oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur. Lege es zurück in bexio, damit es zum Jahrgang gehört; quintio spiegelt es dann laufend in dein eigenes Google Drive.
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss die Jahresrechnung wirklich unterschrieben aufbewahrt werden?
Ja. Art. 958f Abs. 2 OR verlangt ein unterzeichnetes Exemplar von Geschäfts- und Revisionsbericht — auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Reicht ein Scan des unterschriebenen Ausdrucks?
Nein. Der Scan ist eine Kopie. Verlangt ist ein unterzeichnetes Exemplar: entweder das Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Gilt das auch, wenn wir keine Revisionsstelle haben?
Der Geschäftsbericht ist so oder so unterzeichnet aufzubewahren. Ein Revisionsbericht existiert nur bei revisionspflichtigen Gesellschaften.
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