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GeBüV einfach erklärt: Digitale Belegaufbewahrung in der Schweiz (2026)

Zehn Jahre aufbewahren, Integrität sichern, verfügbar halten: die GeBüV-Pflichten für digitale Belege — einfach erklärt.

GEBÜV 3. JULI 2026 · 10 MIN LESEZEIT

Von Roman Brüngger — Treuhänder mit eidg. Fachausweis · Gründer rombro ag

Stand: Juli 2026 · Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Was ist die GeBüV? Die GeBüV (Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431) regelt, wie Schweizer Unternehmen ihre Geschäftsbücher und Buchungsbelege führen und aufbewahren müssen. Sie konkretisiert die 10-jährige Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR und erlaubt die elektronische Archivierung, sofern Integrität, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit der Belege gewährleistet sind.

Digital aufbewahren ist also ausdrücklich erlaubt — Papier ist in fast allen Fällen nicht nötig. Dieser Leitfaden übersetzt die Verordnung (Volltext auf Fedlex, seit 2013 unverändert in Kraft) in die Praxis eines KMU.

Für wen gilt die GeBüV?

Für alle, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind (Art. 957 Abs. 1 OR): Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr sowie juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaft); Ausnahmen gelten nur für gewisse nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen (Art. 957 Abs. 2 OR).

Wer darunter liegt und nur eine «Milchbüchlein-Rechnung» führen muss, hat reduzierte Buchführungspflichten — aufbewahren muss er trotzdem: Das Steuerrecht verlangt von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen ausdrücklich 10 Jahre für Aufzeichnungen und Belege (Art. 126 Abs. 3 DBG), nach den Regeln von Art. 957–958f OR.

Aufbewahrungsfristen Schweiz: die Tabelle

Aufbewahrungsfristen in der Schweiz auf einer Zeitachse: Buchungsbelege und Geschäftsbücher 10 Jahre, Immobilien-Unterlagen 20 Jahre, MWST-relevantes bis zur Steuerverjährung Die Frist läuft ab Ablauf des Geschäftsjahres — eine Quittung vom Januar 2026 bleibt bis Ende 2036 aufbewahrungspflichtig.

Unterlage Frist Form Grundlage
Geschäftsbericht (Jahresrechnung) 10 Jahre Unterzeichnet — auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) Art. 958f Abs. 2 OR
Revisionsbericht 10 Jahre Unterzeichnet — auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) Art. 958f Abs. 2 OR
Geschäftsbücher (Hauptbuch, Journale) 10 Jahre Papier oder elektronisch Art. 958f Abs. 1+3 OR
Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen; Verträge und Korrespondenz, soweit sie eine Buchung belegen) 10 Jahre Papier oder elektronisch Art. 958f OR; ESTV MWST-Info 16
Unterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (Kaufverträge, Baukostenabrechnungen, zugehörige Rechnungen) 20 Jahre — danach bis zum Eintritt der Steuerverjährung Papier oder elektronisch Art. 70 Abs. 3 MWSTG; ESTV MWST-Info 16 Ziff. 1.6.2
Nach Liquidation einer Gesellschaft 10 Jahre ab Löschung An sicherem Ort Art. 747 OR
Privatpersonen Keine allgemeine gesetzliche Pflicht (empfohlen: bis zur rechtskräftigen Steuerveranlagung)

Die Frist läuft ab Ablauf des Geschäftsjahres, nicht ab Belegdatum (Art. 958f Abs. 1 OR): Eine Quittung vom Januar 2026 muss bis Ende 2036 verfügbar bleiben. MWST-rechtlich läuft die Aufbewahrung generell bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 MWSTG) — das kann das OR-Fristende leicht überschreiten.

Weil die Fristen pro Jahrgang laufen, lohnt sich eine Ablage, die das Jahr zur tragenden Ordnerebene macht — die Vorlage dazu. Wer verpflichtet ist, welche Unterlagen genau darunterfallen und was bei Verstössen droht, steht im Leitfaden zur Aufbewahrungspflicht. Die Frist für eine einzelne Unterlage rechnet der Aufbewahrungsfristen-Rechner aus.

Die GeBüV im Überblick: Art. 3–10

Artikel Titel Was er praktisch verlangt
Art. 3 Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) Belege dürfen «nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt»
Art. 4 Dokumentation Organisation, Zuständigkeiten, Abläufe und Infrastruktur der Aufbewahrung sind in Arbeitsanweisungen festzuhalten
Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht «sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt» aufbewahren
Art. 6 Verfügbarkeit Berechtigte müssen Belege «innert angemessener Frist» einsehen und prüfen können
Art. 7 Organisation Archivierte Informationen sind von den aktuellen zu trennen; Verantwortlichkeiten geregelt
Art. 8 Archiv Systematische Ablage, Inventar, Schutz vor unbefugtem Zugriff, Protokollierung von Zugriffen und Zutritten
Art. 9 Zulässige Informationsträger Siehe unten — der Kernartikel für «digital statt Papier»
Art. 10 Überprüfung und Datenmigration Datenträger regelmässig auf Integrität und Lesbarkeit prüfen; Migration erlaubt, wenn Vollständigkeit und Verfügbarkeit gesichert bleiben

Was verlangt die GeBüV bei digitaler Aufbewahrung?

Art. 9 GeBüV: zwei zulässige Wege der digitalen Aufbewahrung — unveränderbare Datenträger (WORM) oder veränderbare Datenträger (Cloud) unter vier kumulativen Bedingungen Cloud-Speicherung ist erlaubt — aber nur, wenn Integrität, Zeitstempel, Vorschriften und Dokumentation zusammen erfüllt sind.

Der Kern steht in Art. 9 GeBüV — zulässig sind zwei Wege:

  1. Unveränderbare Informationsträger — «namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger» (WORM).
  2. Veränderbare Informationsträger (Festplatten, Cloud) — zulässig, wenn kumulativ: technische Verfahren die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (das Gesetz nennt als Beispiel «digitale Signaturverfahren»), der Zeitpunkt der Speicherung unverfälschbar nachweisbar ist (Beispiel im Gesetz: «Zeitstempel»), die einschlägigen Vorschriften zu den eingesetzten Verfahren eingehalten werden, und die Abläufe dokumentiert sowie Hilfsinformationen wie Protokolle und Logfiles mit aufbewahrt werden.

Dazu kommen die Sorgfaltspflichten aus Art. 5 und 6 GeBüV: Belege müssen sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden (Art. 5) und innert angemessener Frist einsehbar und prüfbar sein (Art. 6); die Datenträger sind regelmässig auf Integrität und Lesbarkeit zu prüfen (Art. 10).

Übersetzt in die Praxis eines KMU: Du brauchst (a) ein System, in dem Belege unverändert und nachvollziehbar liegen, (b) eine Ordnung, mit der du jeden Beleg wiederfindest, und (c) Schutz vor Verlust. Ein Backup schreibt die GeBüV nicht wörtlich vor — aber ohne Zweitkopie an einem zweiten Ort ist der geforderte Schutz vor Verlust (Art. 5) und die Lesbarkeit über 10 Jahre (Art. 6/10) faktisch kaum sicherzustellen.

Verfahrensdokumentation (Art. 4): das unterschätzte Minimum

Art. 4 GeBüV verlangt, dass die Abläufe der Aufbewahrung dokumentiert sind — in der Praxis genügt für ein kleines KMU eine einseitige Arbeitsanweisung, die fünf Fragen beantwortet:

  1. Wer ist für die Belegablage verantwortlich (inkl. Stellvertretung)?
  2. Wie werden Belege erfasst (Scan-App, E-Mail-Import, Upload)?
  3. Wo liegen sie (System, Ordnerstruktur, Namensschema)?
  4. Wie wird gesichert (Zweitkopie, Ort, Rhythmus)?
  5. Wie wird geprüft (jährlicher Stichproben-Check auf Lesbarkeit)?

Verfahrensdokumentation nach Art. 4 GeBüV in fünf Fragen: Wer verantwortet die Ablage, wie werden Belege erfasst, wo liegen sie, wie wird gesichert, wie wird geprüft Für ein kleines KMU genügt eine einseitige Arbeitsanweisung, die diese fünf Fragen beantwortet.

Kaum ein Ratgeber erwähnt diesen Artikel — bei einer Prüfung ist die fehlende Verfahrensdokumentation aber einer der häufigsten formalen Mängel.

Ist bexio GeBüV-konform?

bexio adressiert die formale Archivierung mit dem Dokumenten-Archiv (seit

  1. März 2026): revisionssichere Ablage mit der Zeitstempel-Technologie «OriginVault» des Schweizer Partners OriginStamp AG, Volltextsuche und Tags — allerdings nur in den Paketen Optima (CHF 69) und Ultimate (CHF 119). Wichtig dabei: Laut Leistungsbeschreibung garantiert bexio die GeBüV-Konformität «ausschliesslich für Dokumente, die ab dem 1. März 2026 direkt im Dokumenten-Archiv gespeichert werden» — für die Jahre davor bleibt der Nachweis beim Kunden.

Auf Basic (CHF 35) und Advanced (CHF 42) gibt es kein solches Archiv; dort liegen die Belege im Posteingang, und Ordnung, Nachweisbarkeit und Verlustschutz bleiben vollständig deine Aufgabe (was das Dokumenten-Archiv kann — und die Alternativen).

Und unabhängig vom Paket gilt: Die Belege liegen bei bexio, und bexio empfiehlt selbst, «die Belege jeweils ausserhalb von bexio zusätzlich aufzubewahren» (Hilfeartikel 000001647). Die 10-Jahres-Pflicht endet nicht mit deinem Software-Abo — einen Self-Service-Komplettexport gibt es nicht.

Ist Google Drive GeBüV-konform?

Ja — Google Drive erfüllt die technischen Voraussetzungen, um Belege GeBüV-konform und revisionssicher abzulegen. Das KMU-Portal des SECO hält fest, dass Cloud-Speicherung «den strengeren Anforderungen für veränderbare elektronische Datenträger» unterliegt (kmu.admin.ch) — genau diese Anforderungen (Integritätsschutz, nachweisbarer Speicherzeitpunkt, Protokolle) deckt Google Drive technisch ab; den kleinen organisatorischen Rest regelst du selbst (die Einordnung unseres Treuhänders). Eine staatliche «GeBüV-Zertifizierung» existiert übrigens nicht — die Konformität bleibt immer Verantwortung des Unternehmens; Produkt-Zertifikate (etwa der Prüfstelle KRM) sind privatwirtschaftliche Audits. Die ausführliche Antwort auf genau diese Frage — samt der sauberen Trennung von Technik und Organisation — gibt «Ist Google Drive GeBüV-konform?».

Was ein Google-Drive-Spiegel deiner bexio-Belege zusätzlich leistet:

  • Verlustschutz (Art. 5 GeBüV): eine vollständige, laufend aktuelle Zweitkopie ausserhalb des Buchhaltungssystems — in deinem eigenen Konto.
  • Verfügbarkeit und Auffindbarkeit (Art. 6): Googles OCR-Volltextsuche findet Belege in Sekunden, auch Jahre später, auch bei kryptischen Dateinamen — genau das, was «innert angemessener Frist einsehen und prüfen» praktisch bedeutet.
  • Exit-Sicherheit: Die 10-Jahres-Pflicht überlebt jeden Anbieterwechsel, wenn die Belege bei dir liegen.

Sinnvoll ist deshalb die Kombination: bexio (oder dessen Dokumenten-Archiv) als führendes System — und ein automatischer Spiegel wie quintio.ch als deine eigene, durchsuchbare Zweitkopie.

Was passiert bei Verstössen?

Die Aufbewahrungspflicht ist keine Formalie:

  • Busse: Wer der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher nicht nachkommt, macht sich einer Übertretung strafbar (Art. 325 StGB).
  • Ermessenseinschätzung: Fehlen zuverlässige Unterlagen, schätzen ESTV und Veranlagungsbehörde die Steuer «nach pflichtgemässem Ermessen» (Art. 79 MWSTG; Art. 130 Abs. 2 DBG) — anfechtbar nur noch «wegen offensichtlicher Unrichtigkeit» (Art. 132 Abs. 3 DBG).
  • Vorsteuerabzug: Ohne Beleg kein Nachweis — der Abzug kann verweigert werden.
  • Beweisnachteile: Im Zivilstreit fehlt das Beweismittel.

Checkliste: Belegaufbewahrung für Schweizer KMU

  1. Alle Belege digital erfassen (Scan oder PDF-Original) — Papier darf danach in den meisten Fällen entsorgt werden (Ausnahmen).
  2. Geschäftsbericht und Revisionsbericht unterzeichnet aufbewahren — auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES).
  3. Belege einem System zuordnen (Buchhaltungssoftware), nicht in losen Ordnern sammeln.
  4. Eine einseitige Verfahrensdokumentation erstellen (Art. 4 — Vorlage oben).
  5. Eine automatische Zweitkopie ausserhalb des Systems führen — eigenes Drive, eigener Speicher, eigene Kontrolle.
  6. Löschfristen im Griff behalten: nichts vor Ablauf der 10 Jahre entsorgen; bei Immobilien-Unterlagen 20 Jahre und bis zur Steuerverjährung.
  7. Einmal pro Jahr testen: Findest du einen beliebigen Beleg von vor drei Jahren in unter einer Minute — und ist er noch lesbar (Art. 10)?

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die GeBüV? Die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV, SR 221.431) — sie konkretisiert, wie die nach OR aufbewahrungs- pflichtigen Unterlagen zu führen und zu archivieren sind, auf Papier oder digital.

Wie lange müssen Unterlagen in der Schweiz aufbewahrt werden? Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie Geschäfts- und Revisionsbericht: 10 Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Geschäfts- und Revisionsbericht unterzeichnet — auf Papier oder elektronisch mit QES; alles Übrige darf digital archiviert werden. Unterlagen zu unbeweglichen Gegenständen: 20 Jahre (Art. 70 Abs. 3 MWSTG), bei noch laufender Steuerverjährung entsprechend länger.

Welche Geschäftsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden? Hauptbuch und Journale, alle Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Verträge und Korrespondenz, soweit sie Buchungen belegen) sowie Geschäfts- und Revisionsbericht.

Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für Privatpersonen? Nein — die 10-Jahres-Pflicht trifft Unternehmen. Privatpersonen bewahren Steuerbelege sinnvollerweise bis zur rechtskräftigen Veranlagung auf, Unterlagen zu Liegenschaften deutlich länger.

Ist die Ablage in der Cloud GeBüV-konform? Ja — unter den Bedingungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b GeBüV (Integritätsschutz, nachweisbarer Speicherzeitpunkt, Dokumentation, Protokolle). Das SECO-KMU-Portal stuft Cloud-Speicher als veränderbare Datenträger mit den strengeren Anforderungen ein — Google Drive erfüllt diese technischen Bedingungen (unsere Einordnung).

Reicht die Ablage in der Buchhaltungssoftware? Organisatorisch meist ja — aber Verlustschutz und Exit-Sicherheit fehlen, wenn die einzige Kopie beim Software-Anbieter liegt und nach Vertragsende gelöscht wird (bei bexio: einen Monat nach Kündigung, AGB Ziff. 5.7).

Was passiert, wenn ich Belege nicht vorlegen kann? Busse nach Art. 325 StGB, Ermessenseinschätzung durch die Steuerbehörden (nur noch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar), verweigerter Vorsteuerabzug und Beweisnachteile im Streitfall.


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Quellen

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Aufbewahrungsfristen in der Schweiz auf einer Zeitachse: Buchungsbelege und Geschäftsbücher 10 Jahre, Immobilien-Unterlagen 20 Jahre, MWST-relevantes bis zur Steuerverjährung
Aufbewahrungsfristen in der Schweiz auf einer Zeitachse: Buchungsbelege und Geschäftsbücher 10 Jahre, Immobilien-Unterlagen 20 Jahre, MWST-relevantes bis zur Steuerverjährung
Art. 9 GeBüV: zwei zulässige Wege der digitalen Aufbewahrung — unveränderbare Datenträger (WORM) oder veränderbare Datenträger (Cloud) unter vier kumulativen Bedingungen
Art. 9 GeBüV: zwei zulässige Wege der digitalen Aufbewahrung — unveränderbare Datenträger (WORM) oder veränderbare Datenträger (Cloud) unter vier kumulativen Bedingungen
Verfahrensdokumentation nach Art. 4 GeBüV in fünf Fragen: Wer verantwortet die Ablage, wie werden Belege erfasst, wo liegen sie, wie wird gesichert, wie wird geprüft
Verfahrensdokumentation nach Art. 4 GeBüV in fünf Fragen: Wer verantwortet die Ablage, wie werden Belege erfasst, wo liegen sie, wie wird gesichert, wie wird geprüft